(Stand 20. September 1999)
Satzung des Vereins "Stade liest" als pdf Dokument
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Stade liest“ mit dem Zusatz „e.V.“, nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Stade.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Lesens, als Grundlage der Kommunikation zwischen allen Gesellschaftsgruppen, insbesondere durch Zusammenarbeit von Eltern, Pädagogen, Schulen, Schriftstellern, Verlagen, Ausbildungsbetrieben usw.
Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Information und Durchführung von Veranstaltungen, Beratungen von Eltern, Schülern und Pädagogen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden.
2. a) Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Aufnahme kann durch den Vorstand abgelehnt werden.
d) Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung oder mit der Erteilung der Einzugsermächtigung
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich ist. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor dem Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
4. Ein Ausschluss der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn Beitragszahlungen für zwei aufeinander folgende Jahre nicht geleistet wurden oder ein Mitglied nachhaltig gegen die Satzung des Vereins verstößt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit ¾ - Mehrheit.
§ 4 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einzelheiten der Beitragszahlungen werden in einer gesonderten Richtlinie geregelt und vermerkt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
3. die Revisoren
Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode, über-trägt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 6 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, mindestens jedoch einmal jährlich.
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. In diesen Fällen ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
§ 7 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem in der Satzung festgelegten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Kassenprüfung
Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss ist mit einer ¾ - Mehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stade, Stadtbibliothek, mit der Auflage, die Mittel ausschließlich für Beschaffung von Kinder- und Jugendliteratur zu verwenden.